Urlaubsplanung
Zeitmanagement bei der Reiseplanung
Flugausfälle: ein Alptraum für Passagiere auf dem Weg in den Urlaub.
Foto: Torsten Rauhut/Fotolia
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Hat ein Flieger Verspätung, ist
das schon nervig genug. Noch größer ist der Ärger, wenn dann auch noch
der Anschlussflug weg ist. Muss eine Fluglinie Passagiere entschädigen,
wenn diese wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen? Diese
Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuletzt auf Eis
gelegt. Die Richter wollen auf die Grundsatzentscheidung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg warten, ein Urteil könnte
noch in diesem Jahr fallen.
Der EuGH wird in dem
Verfahren seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 auf den
Prüfstand stellen. Damals hatte er entschieden, dass Verspätungen ab
drei Stunden wie Flugannullierungen behandelt werden können. Je nach
vorgesehener Flugdauer könnten die Passagiere Entschädigungen von 250,
400 und 600 Euro geltend machen. Dagegen haben sich Fluglinien aus
England verwahrt. Sie verweisen auf eine völkerrechtliche Verpflichtung,
nach der sie ihre Passagiere bei Verspätungen gegebenenfalls mit Hotel
und Essen versorgen, aber keine Entschädigung zahlen müssen. Im gleichen
Verfahren verhandelt der Europäische Gerichtshof über eine Klage aus
Deutschland, bei der Fluggäste ihr Ziel mit einem Tag Verspätung
erreichten.
Ansprüche
Die Ansprüche von Passagieren bei Flugausfällen und
ähnlichen Fällen hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004
geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug
kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Sie gilt auch,
wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann,
etwa weil die Maschine überbucht ist.
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