Freitag, 6. April 2012

Flugzeitenplanung

Urlaubsplanung
Zeitmanagement bei der Reiseplanung

Anschlussflug verpasst: Tipps für Betroffene – was Reisende schon beim Buchen beachten müssen.
Flugausfälle: ein Alptraum für  Passagiere auf dem Weg in den Urlaub.
Flugausfälle: ein Alptraum für Passagiere auf dem Weg in den Urlaub.
Foto: Torsten Rauhut/Fotolia
Hat ein Flieger Verspätung, ist das schon nervig genug. Noch größer ist der Ärger, wenn dann auch noch der Anschlussflug weg ist. Muss eine Fluglinie Passagiere entschädigen, wenn diese wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuletzt auf Eis gelegt. Die Richter wollen auf die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg warten, ein Urteil könnte noch in diesem Jahr fallen.
Der EuGH wird in dem Verfahren seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 auf den Prüfstand stellen. Damals hatte er entschieden, dass Verspätungen ab drei Stunden wie Flugannullierungen behandelt werden können. Je nach vorgesehener Flugdauer könnten die Passagiere Entschädigungen von 250, 400 und 600 Euro geltend machen. Dagegen haben sich Fluglinien aus England verwahrt. Sie verweisen auf eine völkerrechtliche Verpflichtung, nach der sie ihre Passagiere bei Verspätungen gegebenenfalls mit Hotel und Essen versorgen, aber keine Entschädigung zahlen müssen. Im gleichen Verfahren verhandelt der Europäische Gerichtshof über eine Klage aus Deutschland, bei der Fluggäste ihr Ziel mit einem Tag Verspätung erreichten.


Ansprüche
Die Ansprüche von Passagieren bei Flugausfällen und ähnlichen Fällen hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Sie gilt auch, wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann, etwa weil die Maschine überbucht ist.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen